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Unsere Satzung

Hier finden Sie demnächst die Satzung als PDF-Datei auch als Download.

Auf den folgenden Seiten können Sie unsere Satzung online lesen: 

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Mannheim e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Mannheim.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt:

- die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse,

- die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen,

- den Zusammenschluss aller Mieter in Mannheim und Umgebung,

- die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken,

- die soziale Wohnraumförderung.

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen,

2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen,

3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien),

4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen

5. Mitglied des Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg.

6. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben als anerkannte qualifizierte Einrichtung gemäß 4 Unterlassungsklagegesetzt.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder sein, der den Vereinszweck und die Satzung anerkennt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

3. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder Tod.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Beitragsjahres möglich. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Beitragsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung in Textform (Fax, E-Mail) reicht nur dann aus, wenn der Vorstand dies generell zulässt. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt erstmals zum Ende des 2. Beitragsjahres (§7 Ziff.2 Satz 2) erklärt werden, wobei auch hier die Kündigungserklärung spätesten 3 Monate vor Ablauf des 2. Beitragsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.

3. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugortes begründet.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

5. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate im Rückstand ist.

6. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

7. In den Fällen der Abs. 4 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. 

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

8. Die Mitgliedskarte bleibt Eigentum des Vereins, sie ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§6 Rechte der Mitglieder

1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Finanzordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

3. Das Mitglied hat das Recht,

a) an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 9 Abs. 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 9 Abs. 3; über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

b) für den Vorstand zu kandidieren, sofern keine Beitragsrückstände vorhanden sind.

§7 Vereinsbeiträge

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Neumitglieder, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

2. Das Mitglied hat für jedes Jahr (Beitragsjahr), in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vereinsbeitrag ist jährlich jeweils zu Beginn des Monats zu entrichten, in dem der Eintritt erfolgte. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen.

4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.

5. In Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

6. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen, wobei diese Frist mit Absendung der Einladung zu laufen beginnt.

Anträge von Mitgliedern zu § 9 Abs. 8 d, e und f sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen. In einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Die Versammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Beschlussfassung über nicht nach Abs. 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt. Wünschen mindestens
10 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl, sind Wahlvorgänge geheim durchzuführen. Andernfalls wird offen abgestimmt.

5. Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem/der Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.

6. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:
a) die Wahl des Vorstandes § 10;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer § 11;
d) Satzungsänderung § 12
e) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein § 13
f) Austritt aus dem Landesverband

9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Der Vorstand

1. Der/die Vorsitzende vertritt mit jeweils einem/einer Stellvertreter/-in gemäß § 26 Absatz 1 BGB den Verein nach innen und nach außen. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass, wenn der der/die erste Vorsitzende verhindert ist, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Vertretung wahrnehmen.

2. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, davon 2 aus dem BGB-Vorstand (§10 Abs. 1). Alle Vorstandsmitglieder werden zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:
a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;
c) Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
e) Aufwandsentschädigungen;
f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
g) den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
h) den Abschluss von Verträgen

3. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertreter/-innen, 1 Kassierer/-in, 1 Schriftführer/-in und 2 Beisitzer/-innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Abs. 4 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

4. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

5. Beim Ausscheiden eines BGB-Vorstandsmitgliedes rückt ein anderes Mitglied des Restvorstandes in diese Position nach. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahrnehmen. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

6. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§11 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatz-Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, gegebenenfalls stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

5. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Behörden gefordert werden oder die durch die Änderung der Gesetzes- oder Rechtslage erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen und hat die
Mitgliederversammlung hierüber zu unterrichten.

2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§13 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund Landesverband Baden-Württemberg e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

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